Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beförderungsverträge der Silvretta Montafon Holding GmbH (SiMo), Silvretta Montafon
Bergbahnen GmbH, der Silvretta Montafon Gastronomie GmbH (SiMo Gastro), der Silvretta Skischule GmbH, der Skischule Silvretta
Montafon St. Gallenkirch GmbH, der Silvretta Montafon Sportshops GmbH und der Silvretta Montafon Sporthotel GmbH &
Co KG (nachfolgend jeweils auch „Vertragspartner“ oder „SiMo-Gruppe“ genannt)

1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteil sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden im Internet (silvretta-montafon.at) zugänglich
sind und auch bei den verschiedenen Kassenschaltern/Bahnzugängen ausgehängt sind. Überdies Vertragsbestandteil sind die allgemeinen
Tarifbestimmungen, Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen laut Aushang an den einzelnen
Bergbahnzugängen. Darüber hinaus sind die FIS-Regeln Vertragsbestandteil. Der Kunde ist verpflichtet, sich im Rahmen des Beförderungsvertrages,
insbesondere im Skigebiet rücksichtsvoll und den FIS-Regeln entsprechend zu verhalten und die körperliche Sicherheit
anderer Personen nicht zu gefährden; dies insbesondere auch gegenüber anderen Kunden der SiMo-Gruppe.

2. Vertragsschluss

a) Stellvertreter anderer Bergbahnen
Die Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH ist jeweils Mitglied des Kartenverbundes „Montafon Brandnertal Card“ (Bergbahngesellschaften
im Montafon: zB Schafbergbahnen Gargellen, Skigebiet Golm, Skigebiet Kristberg etc. und Bergbahnen Brandnertal) und
auch anderer Kartenverbünde, etwa der „Ländlecard“. Diese jeweils in diesen Kartenverbünden zusammen geschlossenen „Bergbahnen“
bzw Bergbahnunternehmen, in welcher Rechtsform immer, betreiben ihre jeweiligen Seilbahnen und Liftanlagen sowie Skipisten
und Skirouten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Bei Erwerb eines Fahrausweises, der zur Nutzung der Bergbahnen
in den Skigebieten Montafon und Brandnertal oder der „Ländlecard“ berechtigt (z. B. Saisonkarten, Mehrtageskarten), kommt ein
Rahmenvertrag zustande und die SiMo-Gruppe handelt als Vertreter im Namen dieser anderen „Bergbahnen“.
b) Der konkrete Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) kommt durch das Benützen der Skikarte bei den jeweiligen Zutrittsystemen aber
jeweils nur mit jener Seilbahn- oder Liftgesellschaft zu Stande, deren Anlagen sowie Skipisten und Skirouten der Kunde gerade benützt.
c) Beim Erwerb von Fahrausweisen, die ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Seilbahn- und Liftgesellschaft berechtigen
(z. B. Tageskarten), kommt der Beförderungsvertrag am Kassenschalter zustande. Beim Kauf von Fahrausweisen, die ausschließlich zur
Nutzung der Anlagen der SiMo berechtigen (z. B. Tageskarten), kommt der Vertrag ausschließlich mit SiMo zustande.
d) Werden Fahrausweise bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie zB die verschiedenen Bergbahngesellschaften,
Montafon Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.)
handeln diese als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags für die „Bergbahnen“ (z. B. bei Saisonkarten und Mehrtageskarten) oder
als Vertreter der jeweiligen Bergbahngesellschaft zum Abschluss des Beförderungsvertrags (z. B. Tageskarten, Einzelverträge).
e) Werden sonstige Dienstleistungen oder Produkte der SiMo-Gruppe (z. B. Schneesportunterricht oder Sportausrüstung) bei Dritten
erworben, so handeln diese Dritte als Vertreter der SiMo oder als Vertreter der jeweiligen Gesellschaft, die das Geschäft erfüllt (Geschäft
für den, den es angeht).
f) Werden über die SiMo-Gruppe oder die Webseite der SiMo weitere Dienstleistungen er-worben, die von Dritten erfüllt werden
(z. .B Bergerlebnis wie Paragleiten etc.), handelt SiMo ebenfalls als Vertreter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Dienstleisters,
sodass der Dienstleistungsvertrag ausschließlich mit dem Dienstleister zustande kommt.
Silvretta Montafon • 6780 Schruns • T +43 5557 6300 • F +43 5557 6300-171 • service@silvretta-montafon.at • silvretta-montafon.at
BIC: BTVAAT22 • IBAN: AT25 1633 0001 3305 1112 FN 61618s LG Feldkirch • UID-Nr ATU 366 902 01 • Gerichtsstand BG Bludenz

3. Haftung

a) Die allfällige Haftung aus dem Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) gegenüber den Kunden, oder auf Grund anderer vertraglicher
oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus oder beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn und Liftanlagen sowie Skipisten
und Skirouten trifft daher (aufgrund Punk 2.) ausschließlich jenes Seilbahn- und Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall
ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- oder Liftgesellschaften der „Montafoner Bergbahnen“ oder anderen Kartenverbünden
(z.B. „Ländlecard“) besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung aus dem Rahmenvertrag.
b) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Unternehmen der SiMo-Gruppe, die leicht fahrlässig verschuldet werden, wird
einvernehmlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Einstandspflicht des Vertragspartners bei leicht fahrlässigen Verschmutzungen
der Bekleidung der Kunden durch Liftanlagen.
c) Die SiMo-Gruppe haftet nicht für verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen der Kunden, insbesondere nicht für solche, die
von den Kunden im Skigebiet, in Geschäftsräumlichkeiten oder dergleichen (z. B. Gondeln) abgelegt oder zurückgelassen worden sind.
d) Bei allen anderen Verträgen über sonstige Dienstleistungen und Produkte wird die Haftung der SiMo und ihrer Konzern-Gesellschaften
für leicht fahrlässig verschuldete Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

4. Haftung beim Erwerb von Dienstleistungen verschiedener Unternehmer („Packages“)

a) Erwirbt der Kunde Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen und weiterer Gesellschaften der SiMo-Gruppe (z. B. Silvretta
Montafon Gastronomie GmbH, Silvretta Montafon Sportshops GmbH, Silvretta Skischule GmbH) zu einem Gesamtpreis („Packages“),
gilt im Hinblick auf den Vertragsschluss Punkt 2. und im Hinblick auf die Haftung 3. dieser AGB sinngemäß: Beim Erwerb solcher Dienstleistungen
von verschiedenen Gesellschaften wird mit der SiMo ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen und Gesellschaften der SiMo-Gruppe berechtigt.
Werden über die SiMo-Gruppe oder die Webseite der Silvretta Montafon weitere Dienstleistungen erworben, die von Dritten erfüllt
werden (z. B. Bergerlebnisse wie Paragleiten, etc.) handelt die Silvretta Montafon ebenfalls als Vertreter im Namen und auf Rechnung
des jeweiligen Dienstleister, sodass der Dienstleistungsvertrag ausschließlich mit dem Dienstleister zustande kommt.
b) Der konkrete Vertrag (Werkvertrag, freier Dienstvertrag etc.) über die jeweilig in Anspruch genommene Leistung (Einzelvertrag)
kommt dann mit der jeweiligen Gesellschaft zu Stande, welche die Leistung erbringt (Verpflegung mit der Silvretta Montafon Gastronomie
GmbH; Beförderungsleistung mit dem jeweiligen Beförderungsunternehmen; z. B. SiMo, Mietvertrag über Skigegenstände
mit der Silvretta Montafon Sportshops GmbH, freier Dienstvertrag mit der Silvretta Skischule GmbH, Beherbergungsvertrag mit dem
Sporthotel etc.).
Es gelten überdies die jeweiligen AGB jener Gesellschaft, mit der ein solcher Einzelvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
zustande kommt, die in den jeweiligen Geschäftsräumlichkeiten/Betriebsstätten ausgehängt werden.
c) Aus dem Rahmenvertrag besteht keine Haftung. Die Haftung aus dem jeweiligen Einzelvertrag gegenüber dem Kunden, oder auf
Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, trifft daher ausschließlich den jeweiligen Vertragspartner aus dem Einzelvertrag.
Eine Haftung der übrigen Gesellschaften der SiMo-Gruppe oder der zuvor genannten Gesellschaften besteht daher nicht.
d) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die leicht fahrlässig verschuldet werden, wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5. Betriebsschluss, Vertragsende

Der Beförderungsvertrag mit dem jeweiligen Seilbahn- und Skiliftunternehmen dauert nur bis zum Betriebsschluss. Nach Betriebsschluss
sind Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz. Nach Betriebsschluss fährt der Kunde auf eigene Gefahr. Die Haftung für Unfälle
nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.

6. Vertragsverletzungen des Kunden

a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine vertragliche Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber
anderen Kunden und den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen
nicht zu gefährden.
b) Es ist auch vertragliche Pflicht des Kunden, den Anordnungen der Seilbahn- und Liftbediensteten (Erfüllungsgehilfen) der SiMo oder
der MB Folge zu leisten.
c) Wird ein Verstoß des Kunden gegen diese vertraglichen Verpflichtungen vom Vertragspartner oder seiner Erfüllungsgehilfen festgestellt,
kann der Kunde entschädigungslos aus dem Skigebiet verwiesen werden. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt, das Skigebiet in
den folgenden 24 Stunden zu benutzen. Mitarbeiter der Vertragspartner sind zur Durchsetzung dieses Benützungsverbotes berechtigt,
die Fahrausweise und die verwendeten Sportgeräte abzunehmen (§ 14 Vlbg Sportgesetz).
d) Der Vertragspartner ist überdies berechtigt, eine Konventionalstrafe pro Vorfall in Höhe von € 200,00 zu fordern. Die Geltendmachung
eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.

7. Pistenrettungskarte

Im Falle eines Skiunfalls sind die Bergung und der Abtransport bis zu einer Talstation der Vertragspartner durch die Pistenrettung kostenlos,
wenn der Kunde eine Pistenrettungskarte für € 12,50 erworben hat. Ohne Pistenrettungskarte sind die Bergung und der Abtransport
kostenpflichtig und es wird dem Kunden der Pauschalbetrag laut jeweiligem Aushang bei den Kassenschaltern, mindestens
jedoch € 170,00 (Stand Dezember 2022 bzw. gem. jeweils gültiger Preisliste), verrechnet. Davon unberührt bleiben allfällige Ersatzpflichten
für Bergekosten Dritter (z. B. Hubschrauberbergung, Bergrettungen etc.).

8. Rückerstattungen von Skipässen, Mehrtageskarten & Saisonkarten, Betriebseinstellung

Bei schweren Verletzungen oder Erkrankungen (gilt nicht für Begleitpersonen), welche die Ausübung des Skisports erheblich beeinträchtigen,
wird die Montafon Brandnertal Mehrtageskarte sowie die Montafon Brandnertal - Saisonkarte aliquot, abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von € 7,50 rückerstattet. Als maßgeblicher Rückgabetag für den Erstattungsanspruch, gilt der Tag, an die Montafon
Brandnertal Karte zurückgegeben wird, wenn dies vor 10.00 Uhr erfolgt. Ansonsten gilt der nächstfolgende Tag als Rückgabetag.
Notwendig ist ein ärztliches Attest eines Arztes mit Sitz im Montafon oder im Brandnertal, welches auch nachgereicht werden kann.
Für Tageskarten und Zwei-Tageskarten besteht keine Rückerstattung. Sollte der Betrieb der Bergbahnen und Skilifte wegen Schneeund
Witterungsverhältnissen teilweise oder ganz eingestellt werden, kann vom Kunden keine Rückerstattung des geleisteten Preises
erlangt werden. Diese Betriebseinstellungen sowie allfällige Betriebsstörungen, aus welchem Grund auch immer, berechtigen nicht zu
Rückerstattungen. Verlorene Karten werden nicht ersetzt.

9. Höhere Gewalt

SIMO Eigenkarten:
Sollten die Wetter- und Schneeverhältnisse, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt (wie insbesondere Krieg, Epidemien, Pandemien,
Naturkatastrophen oder Ähnliches) oder die Nichtinbetriebnahme der Bergbahnen und Skilifte oder sonstige Gründe der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit dazu führen, dass die Dienstleistungen der Vertragspartner nicht erbracht werden können, sind die Vertragspartner
nicht verpflichtet, die bereits gebuchten Leistungen zu erfüllen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung des
bereits bezahlten Entgeltes. Bereits geleistete Entgelte für Dienstleistungen aufgrund obiger Umstände werden nicht ersetzt.
Karten des Montafon Brandnertal-Pools:
***Pandemie-Absicherung*** Sollte der Betrieb der Bergbahnen und Skilifte wegen außerordentlicher Zufälle oder wegen höherer
Gewalt, wie insbesondere Krieg, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder Ähnlichem, zur Gänze eingestellt werden, hat der Kunde
(bei weniger als 20 Kartennutzungstagen) einen Anspruch auf aliquote Rückerstattung des geleisteten Preises, wenn alle Bergbahnen des
Kartenverbundes den Betrieb eingestellt haben und diese Betriebseinstellung mehr als die Hälfte der vorgesehenen Betriebstage in der
jeweiligen Saison betrifft. In diesem Fall erfolgt eine aliquote Rückerstattung dahingehend, dass dem Kunden jener Teil des Preises zu erstatten
ist, in dem die Betriebseinstellung erfolgt ist.

10. Rücktritt und Stornierung

a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge (z. B. Skikarten, Schneesportunterricht,
Sportausrüstungsgegenstände etc.) solche über „Freizeit-Dienstleistungen“ im Sinne der konsumentenschutzrechtlichen Regeln
(§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG) sind. Daher hat der Kunde kein Rücktrittsrecht, wenn er Verträge im Fernabsatzweg (E-Mail, Internet,
Telefax, Telefon etc.) abschließt. Bei allen anderen Geschäften ist ein Rücktritt oder Umtausch ab Abschluss des Vertrages ebenfalls
ausgeschlossen.
b) Unbeschadet der Bestimmungen in a) hat der Kunde das Recht, die mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge vor
Beginn der Vertragserfüllung durch den Vertragspartner zu stornieren. Wird dieses Recht in Anspruch genommen, fällt eine Stornierungsgebühr
an. Die Gebühr wird in Prozent des gesamten Buchungspreises berechnet und unterliegt folgender Staffelung:
Vom Tag der Buchung bis
• 3 Tage vor Beginn: 40 % des Buchungspreises
• 2 Tage vor Beginn: 60 % des Buchungspreises
• 1 Tag vor Beginn oder Nichterscheinen: 100 % des Buchungspreises

11. Datenverarbeitung

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
DSGVO und DSG). Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert
werden. Die damit verbundene Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung notwendig und erfolgt gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.
Weitere Informationen zum Datenschutz und insbesondere zu den Betroffenenrechten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten.

12. Sonstige Bestimmungen

a) Die jeweils geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von COVID-19 oder sonstige Rechtsnormen zur Bekämpfung einer Epidemie
sind bei der Benutzung der Seilbahnen ausnahmslos einzuhalten. Sofern die jeweils geltende COVID-19-Maßnahmenverordnung oder
eine vergleichbare Rechtsnorm zur Bekämpfung einer Epidemie vorsieht, dass in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln
(Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maskenpflicht gilt, dann
gilt diese Maskenpflicht auch für Benutzer, die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit sind. Eine Ausnahme
von dieser Maskenpflicht gilt lediglich für Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des
täglichen Lebens benutzen und die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit sind. In diesem Fall werden die Benutzer
aber nur eingelassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorlegen können.
b) Für alle Sondertarife besteht Ausweispflicht. Alle Berechtigungen sind nicht übertragbar. Eigene Einrichtungen (z. B. Halfpipe etc.)
können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.
c) In dem von den Lift- und Seilbahnanlagen der SiMo erschlossenen Gebiet „Silvretta Montafon“, also einschließlich des Gebietes
„Hochjoch“, stehen keine Start- und Landeflächen für Paragleiter zur Verfügung. Paragleiterflüge erfolgen daher auf eigene Gefahr.
Paragleiter-Flieger sind verpflichtet, sich zumindest 200 m von den Seilbahnanlagen der SiMo entfernt zu halten.
d) Kartenkontrollen werden durchgeführt. Die missbräuchliche Verwendung von Fahrausweisen führt zu entschädigungslosem Entzug.
Wer bei einer Kartenkontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat eine Konventionalstrafe im Ausmaß des dreifachen
Tageskartenpreises zu entrichten.
e) Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlich zuständig ist das für am Sitz der SiMo sachlich zuständige Gericht.

13. Bezahlung

Kreditkartenzahlungen zugunsten der Skischule werden von der TREKKSOFT AG, Hauptstrasse 15, 3800 Matten, Schweiz ("TREKKSOFT"), eingezogen. TREKKSOFT wird als TREKKSOFT TOUR BOOKING auf Ihrer Kreditkartenabrechnung erscheinen. Die Domain, in der Sie Ihre Zahlung eingeben und bearbeiten, ist Eigentum von TREKKSOFT und wird von TREKKSOFT betrieben. Bitte senden Sie eine E-Mail an support(at)payyo.ch für alle Anfragen zu Ihren Kreditkartenzahlungen und Rückbuchungen.